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Bundesfinanzhof entscheidet zur Rückgängigmachung eines IAB für eine Photovoltaikanlage

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In Jahren bis einschließlich 2021 konnte ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für geplante Investitionen in eine Photovoltaikanlage, steuerlich geltend gemacht werden. Durch die Einführung einer Steuerbefreiung der Einnahmen aus bestimmten Photovoltaikanlagen waren Investitionen ab 2022 aber aus Sicht der Finanzverwaltung nicht mehr begünstigt.

Investitionsabzugsbeträge aus Jahren vor 2022 wurden durch die Finanzverwaltung rückgängig gemacht und Steuerbescheide geändert.

Ob dies rechtmäßig ist, darüber muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden. Nach einem Beschluss vom 15. Oktober 2024 bestehen zumindest ernstlich Zweifel an der Rechtmäßigkeit.

In diesem Blogbeitrag erläutern wir den Beschluss und erklären, was jetzt zu tun ist.

Hintergrund

Nach dem Einkommensteuergesetz ist ein geltend gemachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) rückgängig zu machen, wenn die entsprechende Investition nicht innerhalb eines festgelegten Zeitraums getätigt wird. Die Regelung sieht vor, dass ein IAB im Abzugsjahr aufgehoben wird, falls bis zum Ende des dritten auf das Abzugsjahr folgenden Wirtschaftsjahrs keine Investition erfolgt.

Im Dezember 2022 wurde durch das Jahressteuergesetz 2022 rückwirkend eine Steuerbefreiung für Erträge aus kleinen Photovoltaikanlagen eingeführt. Die Finanzämter wurden danach durch das Bundesfinanzministerium angewiesen IAB die vor 2022 für Investitionen in kleine Photovoltaikanlagen gebildet worden rückgängig zu machen. Investitionen in solche Anlagen sollen ab 2022 nicht mehr begünstigt sein.

Unser Mustereinspruch zur Streichung des Investitionsabzugsbetrag

Fall vor dem Bundesfinanzhof

Ein Anlagenbetreiber machte im Jahr 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage geltend. Die Anlage wurde dann auch im Jahr 2022 erworben. Hier war rückwirkend durch das Jahressteuergesetz 2022 die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen bereits in Kraft getreten war.

Dies führte dazu, dass das Finanzamt den IAB im Jahr 2023 rückwirkend für das Abzugsjahr 2021 stornierte, da nach Auffassung der Finanzverwaltung keine begünstigte Investition mehr möglich war. Die Verwaltung berief sich hierzu auf ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen, das eine rückwirkende Stornierung des IAB für Investitionen in steuerbefreite Anlagen vorsieht.

 

Das Verfahren

Der Anlagenbetreiber war hiermit nicht einverstanden. Er legte Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid für 2021 ein und beantragte eine Aussetzung der Vollziehung. Bei einem erfolgreichen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss die festgesetzte Steuernachzahlung zunächst nicht bezahlt werden.

Nach der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung durch Finanzamt und Finanzgericht beantragte der Anlagenbetreiber die Aussetzung der Vollziehung erneut beim Bundesfinanzhof (BFH). Der BFH stellte nunmehr klar, dass erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auffassung des Finanzamts bestehen.

Er argumentierte, dass die Auslegung der gesetzlichen Grundlage für die rückwirkende Aufhebung des IAB unklar ist und eine abschließende Beurteilung noch nicht getroffen werden kann.

Die beantragte Aussetzung der Vollziehung wurde wegen der erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auffassung des Finanzamtes gewährt.


Unser Mustereinspruch zur Streichung des Investitionsabzugsbetrag

Rechtliche Unsicherheiten

Das Thema ist auch unter Steuerrechtsexperten umstritten. Während einige der Meinung der Finanzverwaltung folgen, wird andernorts argumentiert, dass zumindest noch in 2022 begünstigte Investitionen in kleine Photovoltaikanlagen erfolgen können, auch wenn die Einkünfte aus diesen Anlagen später steuerfrei sind.

Fazit und Ausblick

Die steuerliche Behandlung eines IAB im Zusammenhang mit steuerbefreiten Photovoltaikanlagen bleibt aufgrund der rechtlichen Unsicherheit und der verschiedenen Auffassungen kontrovers.

Der Beschluss des BFH zeigt, dass hier Klärungsbedarf besteht, und es bleibt spannend, wie sich die Rechtsprechung in den kommenden Jahren entwickeln wird.

Anlagenbetreiber, die 2021 einen IAB für eine Photovoltaikanlage geltend gemacht haben, und hier bereits einen geänderten Bescheid durch das Finanzamt bekommen haben, sollten prüfen ob hier noch ein Einspruch möglich ist. Die Frist hierfür beträgt ein Monat nach Bekanntgabe des geänderten Bescheids.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung sollte dagegen gut überlegt sein. Würde sich am Ende die Finanzverwaltung mit ihrer Auffassung durchsetzen, wird die Steuernachzahlung noch zusätzlich verzinst werden.

Unser Mustereinspruch zur Streichung des Investitionsabzugsbetrag