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Finanzgericht Münster entscheidet zu Betriebsausgaben

, admin

In einem aktuellen Urteil hat das Finanzgericht Münster zu nachträglichen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb kleinerer PV-Anlagen ab 2022 entschieden.

In diesem Blogbeitrag erklären wir die Folgen des Urteils und was jetzt zu unternehmen ist.

Nachträgliche Betriebsausgaben und § 3 Nr. 72 EStG

Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen sind ab dem 01. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Als „klein“ gilt eine Photovoltaikanlage insbesondere dann, wenn die Leistung der Anlage maximal 30 kW (peak) beträgt. Dies ergibt sich aus dem § 3 Nr. 72 Einkommensteuergesetz

Im Gegenzug können aber auch keine Ausgaben für den Betrieb dieser kleinen Photovoltaikanlagen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.  Das Verbot für den Abzug der Betriebsausgaben ergibt sich aus  § 3c Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Was ist aber mit Ausgaben die in 2022 oder später geleistet worden, aber im Zusammenhang mit Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen von 2021 oder früher standen.

Hier war die Finanzverwaltung bisher der Auffassung, dass kein Betriebsausgabenabzug möglich ist. Genauer haben wir das hier in unserem Blogbeitrag erklärt.

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Entscheidung des Finanzgerichts Münster

Das Finanzgericht Münster hat nun in einem aktuellen Beschluss vom 21. Oktober 2024 in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entschieden.

Danach ist auch ein Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen ab 2022 möglich, wenn diese Betriebsausgaben im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus 2021 und früher stehen.

Dies können zum Beispiel folgende Aufwendungen sein:

- Umsatzsteuervorauszahlungen für 2021

- Umsatzsteuernachzahlungen für 2021 oder früher

- Steuerberaterkosten für Gewinnermittlungen 2021 und früher

- in 2021 entstandene Wartungskosten der Photovoltaikanlage

- sonstige in 2022 gezahlte Kosten für Zeiträume bis 31. Dezember 2021

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Entscheidung nur im Vorverfahren

Das Finanzgericht Münster hat zunächst erst in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung entscheiden. Dies ist eine Art Vorverfahren. Hier wird lediglich geprüft ob „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der Ansicht des Finanzamtes bestehen. Diese „ernstlichen Zweifel“ wurden vom Finanzgericht Münster bejaht.

In dem anschließenden Hauptsachverfahren müssen sich diese ernstlichen Zweifel bestätigen. 

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Einspruch einlegen

Hat das Finanzamt die nachträglichen Betriebsausgaben nicht anerkannt oder haben Sie vergessen diese anzugeben, und ist der entsprechende Einkommensteuerbescheid noch nicht älter als ein Monat, haben Sie zwei Möglichkeiten die Betriebsausgaben noch gegenüber dem Finanzamt zu erklären:

             ▶️  Antrag auf schlichte Änderung

             ▶️  Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid

Der Antrag auf schlichte Änderung führt dazu, dass der Einkommensteuerbescheid für 2022 nur in dem einen Punkt des „nachträglichen Betriebsausgabenabzugs“ änderbar ist.

Der Einspruch hält die gesamte Einkommensteuerveranlagung für 2022 „offen“. Dies ist nicht immer gewollt, und muss daher im Einzelfall entschieden werden.

Im Einspruchsverfahren gibt es allerdings zusätzlich die Möglichkeit ein „Ruhen des Verfahrens“ nach § 363 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung zu erreichen. Dies erfolgt aus Zweckmäßigkeitsgründen wenn bereits Verfahren an Finanzgerichten zu gleichen Sachverhalten anhängig sind. Da bisher Verfahren „nur“ bei Finanzgerichten anhängig sind, besteht kein Rechtsanspruch auf ein „Ruhen des Verfahrens“. Dieser ist erst gegeben, wenn zu diesem Sachverhalt ein Verfahren beim Bundesfinanzhof anhängig ist.

Bei einem Antrag auf schlichte Änderung des Einkommensteuerbescheides gibt es keine gesetzliche Regelung über ein „Ruhen des Verfahrens“. Hier kommt es daher noch mehr auf ein Entgegenkommen des Finanzamtes an. Das Finanzamt kann den Antrag entweder gleich ablehnen, dann muss gegen diese Ablehnung Einspruch eingelegt werden. Im Einspruchsverfahren kann dann wieder ein Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 S. 1 der Abgabenordnung beantragt werden. Im Besten Fall wird aber das Finanzamt erst über den Antrag auf Änderung entscheiden, wenn nach den Entscheidungen im Hauptsacheverfahren die Rechtslage klarer ist.

Mit unserem ▶️ Musterantrag bzw. ▶️ Mustereinspruch können Sie entscheiden, welche Möglichkeit für Sie in Ihrem Fall die bessere Lösung ist