Grundsteuerwert muss sich am tatsächlichen Entwicklungszustand orientieren
Einleitung
Mit Urteil vom 22. Mai 2025 hat das Finanzgericht Düsseldorf ein bedeutsames Urteil zur Bewertung von Grundstücken im Rahmen der neuen Grundsteuer getroffen. Im Zentrum stand die Frage, ob für ein Flurstück im Außenbereich ein niedriger Bodenrichtwert für landwirtschaftliche Nutzung angesetzt werden muss – obwohl es in einer Bodenrichtwertzone liegt, die auch baureifes Land umfasst.
Hintergrund des Falls
Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück am Rand einer Siedlung im Außenbereich. Gegenstand des Streits war ein benachbartes Flurstück mit Baumbestand und Gartennutzung, das ebenfalls den Klägern gehört. Das Finanzamt bewertete dieses mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm (baureifes Land im Außenbereich). Die Kläger hielten dies für falsch und argumentierten, es handle sich um landwirtschaftlich nutzbare Fläche mit einem anzusetzenden Bodenrichtwert von nur 5,50 €/qm.
Was entschied das Finanzgericht?
Das Finanzgericht gab den Klägern recht. Der Bescheid des Finanzamts sei rechtswidrig. Entscheidend sei, dass das Grundstück nach § 3 Abs. 1 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV 2021) als landwirtschaftlich nutzbar einzustufen sei. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlich ein landwirtschaftlicher Betrieb geführt werde, sondern allein auf die grundsätzliche Nutzbarkeit.
Bedeutung für Eigentümer
Dieses Urteil zeigt eindrucksvoll: Die Bodenrichtwerte dürfen nicht blind angewendet werden. Vielmehr muss die tatsächliche planungsrechtliche Einordnung und Nutzbarkeit des Grundstücks berücksichtigt werden. Auch eine Garten- oder Freizeitnutzung kann landwirtschaftlichen Flächen zugeordnet sein, wenn keine Entwicklung zum Bauland absehbar ist.
Praxis-Tipp: Bescheide prüfen lassen!
Wer Grundstücke im Außenbereich besitzt, sollte seine Grundsteuerwertbescheide besonders sorgfältig prüfen. Gerade bei Garten- oder Grünflächen besteht die Gefahr, dass zu hohe Bodenrichtwerte angesetzt werden. Das Urteil bestätigt: Ein Überprüfung kann sich lohnen.
Unterstützung finden Sie hier
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Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf schafft Rechtsklarheit und stärkt die Rechte der Steuerpflichtigen. Es unterstreicht, dass für die Bewertung der Grundsteuer nicht nur formale Bodenrichtwertzonen zählen, sondern die konkrete Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks. Ein überhöhter Grundsteuerwert ist angreifbar – wenn man seine Rechte kennt und wahrnimmt.