Direkt zum Inhalt

Hessisches FG: Kein Investitionsabzugsbetrag (IAB) für PV-Anlagen bei hohem Eigenverbrauch

, admin

Mit Urteil vom 22. Oktober 2025 (Aktenzeichen: 10 K 162/24) hat das Hessische Finanzgericht einen für viele Photovoltaik-Betreiber wichtigen Punkt entschieden:

Eine private Nutzung des mit der PV-Anlage erzeugten Stroms kann die ausschließlich betriebliche Nutzung der Anlage unter 90 % drücken – und damit die Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags (IAB) komplett ausschließen.

Die Revision zum BFH ist zugelassen und inzwischen anhängig (BFH III R 39/25). Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen. Trotzdem liefert das Urteil eine wichtige Orientierung.

Worum ging es im Streitfall?

Ein Steuerpflichtiger hatte 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage in Anspruch genommen. Die Anlage wurde auch in 2022 angeschafft und erzeugte rund 14 kWp Leistung.

Die tatsächliche Nutzung 2022/2023:

  • Nur rund 9–10 % der Strommenge wurde ins Netz eingespeist (= betriebliche Nutzung).
  • Der überwiegende Anteil des erzeugten Stroms wurde privat verbraucht (Haushalt, Laden privater Fahrzeuge).

Das Finanzamt verweigerte in 2021 die Bildung des IAB. Begründet wurde dies damit, das ab 2022 die Einkünfte aus dem Betrieb der PV Anlage steuerfrei sind und nach § 3 Nr. 72 EStG eine Auflöung des in 2021 gebildeten IAB in 2022 nicht mehr möglich ist. Ohne die Auflösung bei Anschaffung in 2022 ist auch eine Bildung des IAB in 2021 nicht möglich.

Kernfrage des Verfahrens

Kann eine PV-Anlage, deren erzeugter Strom überwiegend privat genutzt wird, als „fast ausschließlich betrieblich genutzt“ im Sinne des § 7g EStG gelten – und damit zum IAB berechtigen?

Die Finanzverwaltung war hier bislang sehr großzügig:
→ Der private Stromverbrauch soll danach keine schädliche Nutzung sein (BMF-Schreiben vom 15.06.2022 Tz. 44).

Diese Ansicht war schon immer etwas fragwürdig und wurde in der Fachliteratur auch schon kritisch kommentiert.

Nun widerspricht auch das FG Hessen dieser Sicht der Finanzverwaltung.

Was entschied das Hessische FG?

1. PV-Anlagen mit üblichen Eigenverbrauch erfüllen die 90%-Nutzungshürde nicht

Für die Gewährung eines IAB muss die Anlage mindestens 90 % betrieblich genutzt werden.

Das Gericht sagt klar:

Bei PV-Anlagen ist die Nutzung immer dann privat, wenn der damit erzeugte Strom privat verbraucht wird – egal ob der private Nutzen als Entnahme oder als Produktverbrauch ausgelegt wird.

Da der Kläger nur ca. 9 % einspeiste, war eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung ausgeschlossen.

2. Förderung privater Investitionen ist nicht Zweck des IAB

Das FG argumentiert stringent:

  • § 7g EStG soll betriebliche Investitionen fördern, nicht private Kosten subventionieren.
  • PV-Anlagen, die überwiegend den eigenen Haushalt versorgen, dienen nicht dem Wettbewerb mit anderen Stromanbietern.
  • Daher soll der IAB nur für Anlagen gelten, deren Strom zu mehr als 90 % verkauft wird.
3. Andere Fragestellungen ließ das Gericht offen

Da die Nutzungshürde schon nicht erfüllt war, musste das FG nicht mehr entscheiden:

  • ob überhaupt eine Gewinnerzielungsabsicht vorlag,
  • ob § 3 Nr. 72 EStG (Steuerbefreiung für bestimmte PV-Anlagen) eine rückwirkende IAB-Versagung erfordert,

Warum ist das Urteil so bedeutsam?

Das Urteil stellt die bisherige Verwaltungspraxis infrage – und betrifft zehntausende kleine PV-Betreiber, die einen IAB genutzt oder geplant haben.

Besonders relevant ist es für:
  • Betreiber kleiner Dachanlagen < 30 kWp
  • Anlagen mit Eigenverbrauch

Wenn der BFH die Sicht des FG bestätigt, wird der IAB für viele PV-Anlagen faktisch ausgeschlossen, sobald ein Eigenverbrauch besteht.

1. IAB bei PV-Anlagen nur noch in Sonderfällen möglich

Ein IAB dürfte künftig praktisch nur noch möglich sein, wenn:

  • über 90 % des erzeugten Stroms entgeltlich verkauft wird,
  • also z. B. große Anlagen mit hohem Einspeiseanteil.

Klassische Wohnhausanlagen (10–20 kWp) erfüllen diese Quote regelmäßig nicht.

2. Auch rückwirkend können IAB-Fälle kippen

Weil das Gericht klarstellt, dass eine PV-Anlage mit Eigenverbrauch kein begünstigtes Wirtschaftsgut ist, könnten Finanzämter bei Betriebsprüfungen oder in offnen Fällen:

  • alte IABs rückgängig machen,
  • Zinsen nachfordern,
  • und Verluste korrigieren.
3. Verhältnis zu § 3 Nr. 72 EStG bleibt ungeklärt

Die Steuerbefreiung für PV-Einnahmen ab 2022 ist ein weiterer Stolperstein.
Wie sie mit dem IAB zusammenwirkt, wird der BFH klären müssen.

Fazit

Das Hessische FG hat eines der grundlegendsten PV-Steuerprobleme neu bewertet:
Ist eine PV-Anlage mit Eigenverbrauch überhaupt ein begünstigtes Wirtschaftsgut nach § 7g EStG?

Antwort des Gerichts: Nein.

Das Urteil verschärft die Anforderungen für den IAB erheblich — auch wenn der BFH noch das letzte Wort hat. Betreiber, Steuerberater und Investoren sollten das anhängige Revisionsverfahren genau verfolgen.