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Selbst getragener Ladestrom beim Dienstwagen: So senken Sie den geldwerten Vorteil steuerlich korrekt

, Andreas Giebel

Die Nutzung eines Elektro-Dienstwagens bietet zahlreiche Vorteile – sowohl ökologisch als auch steuerlich. Besonders relevant für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist das Thema geldwerter Vorteil. Komplex wird es, wenn Arbeitnehmer den Ladestrom selbst bezahlen, etwa beim Laden zu Hause zum Beispiel über die eigene Photovoltaikanlage. 

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie, wie Sie mit selbst getragene Stromkosten Ihre Steuerlast optimieren können.

Geldwerter Vorteil beim Elektro-Dienstwagen einfach erklärt

Wird ein Firmenwagen auch privat genutzt, entsteht ein geldwerter Vorteil, der als zusätzlicher Arbeitslohn versteuert werden muss. Für die Berechnung kommen zwei Methoden infrage:

  • 1-%-Regelung Dienstwagen: Pauschale Versteuerung auf Basis des Bruttolistenneupreises (bei E-Autos meist nur 0,25 % oder 0,5 %)
  • Fahrtenbuchmethode: Ermittlung des tatsächlichen Privatanteils anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs.

Dabei stellt sich die Frage: Wer trägt die Ladekosten? 

Werden diese vom Arbeitnehmer übernommen, kann dies zu einer Minderung des geldwerten Vorteils führen.

Selbst bezahlter Ladestrom: Steuerliche Behandlung

Zahlt der Arbeitnehmer den Strom für das Laden des Dienstwagens aus eigener Tasche, erkennt das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen eine Reduzierung des geldwerten Vorteils an. 

Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Dienstwagen im Haushalt des Arbeitnehmers über den eigenen Stromanschluss des Arbeitnehmers geladen wird. Dies erfolgt oft auch mit Strom einer eigenen Photovoltaikanlage.

Wege zur Anrechnung von selbst getragenem Ladestrom

✅ 1. Steuerfreie Erstattung der Ladekosten durch den Arbeitgeber

Der Arbeitgeber kann die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Ladekosten steuerfrei erstatten. 
Hierfür gelten für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 folgende Pauschalen:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 30 Euro/Monat für Elektrofahrzeuge 
    - 15 Euro/Monat für Hybridelektrofahrzeuge 
     
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 70 Euro/Monat für Elektrofahrzeuge 
    - 35 Euro/Monat für Hybridelektrofahrzeuge 

Wichtig: Ab dem 01. Januar 2026 können diese Pauschalen nicht mehr angewendet werden. Ab diesem Zeitpunkt müssen für einen steuerfreien Ersatz zwingend Aufzeichnungen über den heimischen Verbrauch geführt werden. Erforderlich ist dazu ein Einzelnachweis der Strommenge für den Dienstwagen mit einem gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzähler.

✅ 2. Direkte Minderung des geldwerten Vorteils

Wenn keine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgber erfolgt, können für den Zeitraum vom 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2025 die oben aufgeführten Pauschalen direkt vom geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Dienstwagens auch für private Fahrten abgezogen werden.

Praktische Tipps zur Steueroptimierung

✅ Sprechen Sie mit Ihrem Arbeitgeber über die steuerfreie Erstattung des selbst gezahlten Ladestroms
Bis zum 31. Dezember 2025 können hier noch bis zu 70 Euro/Monat steuerfrei gezahlt werden

✅ Erfolgt keine steuerfreie Erstattung bitten Sie um Reduzierung des geldwerten Vorteils
Auch hier kann bis zum 31. Dezember 2025 der geldwerte Vorteil noch um bis zu 70 Euro/Monat gekürzt werden.

✅ Sollte weder eine steuerfreie Erstattung möglich sein, noch eine Kürzung des geldwerten Vorteils im Rahmen der Lohnabrechnung, dann berichtigen Sie den Bruttoarbeitslohn im Rahmen der Abgabe der Einkommensteuererklärung.
Hierzu finden Sie demnächst an dieser Stelle eine detailierte Anleitung.

Fazit: Ladestrom Steuern sparen

Die Anrechnung von selbst getragenem Ladestrom beim Elektro-Dienstwagen ist ein effektiver Weg, den geldwerten Vorteil erheblich zu reduzieren und somit die Steuerbelastung zu senken.

Für maximale Rechtssicherheit empfiehlt sich die Abstimmung mit einem Steuerberater und der Lohnbuchhaltung.