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Altanlage und Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom

, admin

Als „Altanlage“ wird eine Photovoltaikanlage bezeichnet deren Inbetriebnahme vom dem 01. April 2012 lag. Bei einer Altanlage wird nicht nur der tatsächlich in das öffentliche Netz eingespeiste Strom durch den Netzbetreiber vergütet, sondern auch der selbst verbrauchte Strom. Welche umsatzsteuerlichen Folgen sich bei solchen Anlagen nach dem BMF Schreiben vom 31. März 2025 ergeben und wie Sie die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom sparen können, erklärt dieser Blogbeitrag

Vergütung des selbst verbrauchten Strom

Betreiber einer Photovoltaikanlage erhalten jeweils abhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage eine für 20 Jahre gesetzlich festgeschriebene Vergütung für den ins öffentliche Netz eingespeisten Strom. Wer seine PV-Anlage noch vor dem 01. April 2012 in Betrieb nehmen konnte, erhielt auch für den selbst verbrauchten Strom eine Einspeisevergütung in gesetzlich festgesetzter Höhe. Der Netzbetreiber zahlt damit nicht nur für den gelieferten Strom eine Vergütung, sondern auch für den Strom, der vom Anlagenbetreiber selbst genutzt wird.

Für Anlagen die ab dem 01. April 2012 in Betrieb genommen worden, entfiel diese Vergütung auf den selbst verbrauchten Strom. Hier wurde dann nur noch für den tatsächlich gelieferten Strom bezahlt.

Rücklieferung unterliegt nicht mehr der Umsatzsteuer

Der vom Anlagenbetreiber selbst verbrauchte Strom wird als „Rücklieferung“ vom Netzbetreiber dem Besitzer der Alt-PV-Anlage in Rechnung gestellt. Der für die „Rücklieferung“ zu zahlende Betrag ist dabei geringer, als die vom Netzbetreiber gezahlte Einspeisevergütung.

Es ist daher für Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 01. April 2012) egal wieviel Strom selbst verbraucht wird, die Einspeisevergütung richtet sicher immer nach dem insgesamt erzeugten Strom.

Der selbst verbrauchte auch als „Rücklieferung“ bezeichnete Strom wird durch den Netzbetreiber in Rechnung gestellt. Nach dem neuen Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 31. März 2025 ist diese Rücklieferung nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dies ergibt sich auch aus dem für die Finanzverwaltung bindenden Umsatzsteueranwendungserlass.

Hier ein Bespiel einer jetzt falschen Abrechnung einer „Altanlage“ (Abrechnung Rücklieferung noch mit Umsatzsteuer):

Abrechnnung Altanlage

 

Was Sie jetzt tun sollten

Nachdem die Finanzverwaltung nunmehr ihre Rechtsaufassung hinsichtlich der Abrechnung der Rücklieferung mit Umsatzsteuer geändert hat, können Sie sich gegenüber Ihrem Anlagenbetreiber auf das BMF Schreiben vom 31. März 2025 berufen. Dadurch kann die Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom eingespart werden. Dies ist besonders für die Anlagenbetreiber von Vorteil die sich die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen können.

Hierzu müssen Sie gegen den Umsatzsteuerausweis in ihrer Abrechnung über die „Rücklieferung“ des Stroms Widerspruch einlegen.

Bei der Gutschrift über den „fiktiv“ aber nicht tatsächlich gelieferten Strom handelt es sich um eine Rechnung nach § 14c UStG. Die hier ausgewiesene Umsatzsteuer müssen Sie an das Finanzamt abführen. Es sei denn, sie Widerrufen den Umsatzsteuerausweis in der Rechnung.

Widersprechen Sie daher sowohl dem Umsatzsteuerausweis in der Gutschrift für den selbst verbrauchten Stroms als auch in der Abrechnung für die Rücklieferung.

Verlangen Sie von ihrem Netzbetreiber eine berichtigte Abrechnung ohne Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom.

Die Schritte im Einzelnen

✅ Widersprechen Sie der Abrechnung Ihres Netzbetreibers (ein Musterschreiben hierfür finden Sie demnächst hier)

✅ Verlangen Sie von Ihrem Netzbetreiber eine Abrechnung ohne Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom

✅ Sollten Sie bereits eine Umsatzsteuererklärung abgegeben haben, berichtigen Sie diese um die Umsätze aus der fiktiven Lieferung des selbst verbrauchten Stroms an den Netzbetreiber

Wenn der Netzbetreiber die Abrechnung entsprechend den neuen umsatzsteuerlichen Regelungen ändert, müssen Sie die Umsatzsteuer aus der fiktiven Lieferung des selbst verbrauchten Stroms an den Netzbetreiber an diesen zurück zahlen. Diese Umsatzsteuer ist aber für Sie nur ein "durchlaufender Posten". Da diese bei Ausweis in der Abrechnung an das Finanzamt abzuführen ist.

Sie sparen aber die Umsatzsteuer aus der in Rechnung gestellten filtiven "Rücklieferung" des selbst verbrauchten Stroms.

Bitte beachten Sie, das sich der Widerspruch für Sie nur dann lohnt, wenn Sie die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer auf die Rücklieferung des selbst verbrauchten Stroms nicht als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommen.