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Betrieb einer Photovoltaikanlage und Kleinunternehmer

2023-12-23 , Andreas Giebel

Dem Betreiber einer Photovoltaikanlage stehen meist zwei unterschiedliche Möglichkeiten für die umsatzsteuerliche Behandlung der Einspeisevergütung durch den Netzbetreiber zur Verfügung. Umsatzsteuerlich mit dem geringsten Aufwand verbunden ist die sogenannte Kleinunternehmerregelung. In diesem Blogbeitrag erklären wir die Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerreglung unter besonderer Berücksichtigung des Betriebs einer Photovoltaikanlage.

Voraussetzung für die Kleinunternehmerregelung

Die Voraussetzung für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung findet sich im § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach darf der Gesamtumsatz des Unternehmens insgesamt 22.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Die meisten Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen werden diese Umsatzgrenze vermutlich nicht erreichen. Hier ist es also in vielen Fällen möglich die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.

Aber Vorsicht:

Zum Gesamtumsatz zählt das gesamte umsatzsteuerliche Unternehmen. Wer neben der Photovoltaikanlage als Einzelunternehmer auch noch zum Beispiel eine Bäckerei, eine Werkstatt oder ein anderes Unternehmen betreibt, muss die Umsätze dieser Unternehmen in die Prüfung der 22.000 EUR Grenze mit einbeziehen. Lediglich bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze zum Beispiel aus Vermietung und Verpachtung müssen nicht bei der Prüfung der Gesamtumsatzgrenze beachtet werden.

Vorteil der Kleinunternehmerregelung

Der umsatzsteuerliche Kleinunternehmer muss aus den Erlösen des an den Netzbetreiber gelieferten Stroms keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Außerdem entfällt die Abgabe einer vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldung. Diese ist meist im ersten Jahr nach Beginn des Betriebs einer Photovoltaikanlage gesetzlich vorgesehen. In der Umsatzsteuerjahreserklärung sind nur wenige Angaben zu machen. Zukünftig soll sogar ganz auf die Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung verzichtet werden.

Zu beachten ist aber, dass der Netzbetreiber bei Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer zusätzlich zur normalen Einspeisevergütung zahlt. Die Umsatzsteuer muss hier nicht aus eigner Tasche an das Finanzamt gezahlt werden. Dies gilt auch dann, wenn aus anderen Gründen zum Beispiel wegen Zusammenrechnung der Umsätze mit anderen Unternehmen die Kleinunternehmerreglung nicht möglich ist.

Wurde ein Steuerberater mit der Erstellung der Umsatzsteuererklärung beauftragt, entfällt auch hier der größte Teil der Kosten, da nur noch eine stark verkürzte Umsatzsteuerjahreserklärung beim Finanzamt einzureichen ist. Dies wirkt sich insbesondere dann aus, wenn wegen der Ertragssteuerfreiheit der Erlöse der Photovoltaikanlage auch keine Gewinnermittlung mehr zu erstellen ist.

Hier nochmal die Vorteile zusammengefasst:

      ✅ keine Umsatzsteuervoranmeldung

      ✅ verkürzte Umsatzsteuerjahreserklärung

      ✅ weniger Bürokratieaufwand

Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Bis zum 31. Dezember 2022 war die Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit 19 % Umsatzsteuer belastet. Bei Anschaffungen von Photovoltaikanlagen ab dem 01. Januar 2023 entfällt bei vielen Photovoltaikanlagen die Umsatzsteuer bei Anschaffung. Grund hierfür ist die Einführung des sogenannten „Nullsteuersatzes“ bei Kauf von bestimmten Photovoltaikanlagen insbesondere auf Wohngebäuden. Geregelt ist dies im § 12 Abs. 3 des Umsatzsteurgesetzes.

Bei bis zum 31. Dezember 2022 angeschafften Photovoltaikanlagen konnte sich der Betreiber die vom Installateur in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als „Vorsteuer“ vom Finanzamt erstatten lassen. Dies gilt auch für ab dem 01. Januar 2023 angeschaffte Anlagen, wenn hier der „Nullsteuersatz“ nicht zur Anwendung kommt.

Durch die Anwendung der Kleinunternehmerreglung entfällt die Vorsteuererstattung durch das Finanzamt. Auch aus den laufenden Kosten wie zum Beispiel Reparatur- und Instandhaltungskosten sowie dem Messentgelt ist dann kein Vorsteuerabzug möglich.

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes ab dem 01. Januar 2023 ist aber hinsichtlich des Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage die Anwendung der Kleinunternehmerreglung mit erheblich weniger finanziellen Nachteilen verbunden.

Zusammengefasst nochmals die Nachteile:

   ❌ keine Vorsteuererstattung bei Anschaffung

   ❌ keine Vorsteuererstattung bei laufenden Kosten

Kleinunternehmerregelung als Regel

Wer die in § 19 des Umsatzsteuergesetzes genannte Umsatzgrenze von 22.000 EUR pro Kalenderjahr nicht überschreitet ist automatisch Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes. Bei der Abgabe des Fragebogens zur Anmeldung einer gewerblichen Tätigkeit beim Finanzamt wird zwar nach der Anwendung der Kleinunternehmerregelung gefragt, ein besonderer Antrag ist aber für die Anwendung nicht vorgesehen. Viele Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen sind damit kraft Gesetz zunächst umsatzsteuerliche Kleinunternehmer.

Verzicht muss beantragt werden

Wer als Betreiber einer Photovoltaikanlage auf die Kleinunternehmerregelung verzichten möchte obwohl die Umsatzgrenze von 22.000 EUR nicht überschritten wird, muss dies beim Finanzamt extra beantragen. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten erreicht werden soll, oder wenn hohe laufende Kosten mit Umsatzsteuer anfallen.

Dabei ist aber zu beachten, dass der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Betreiber einer Photovoltaikanlage für die nächsten fünf Kalenderjahre bindet. Das heißt, eine Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung ist erst nach fünf Kalenderjahren wieder möglich.

Beispiel:

Anschaffung der Photovoltaik zum 17. Juni 2023

Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung frühsten ab 2028

Der Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung muss gegenüber dem Finanzamt angemeldet werden.

Vorsteuerberichtigung beachten

Wurde auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet, um die Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten zu ermöglichen, ist ein weiterer Punkt unbedingt zu beachten:

Wer zu früh zurück in die Kleinunternehmerregelung wechselt, muss unter Umständen ein Teil der Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten an das Finanzamt zurückzahlen. Dies wird als auch als „Vorsteuerberichtigung“ bezeichnet. Hierzu wird es in den nächsten Tagen noch einen größeren extra Blogbeitrag geben.

Vereinfacht gesagt gelten hier zwei unterschiedliche Fristen:

           Aufdachanlagen: keine Vorsteuerberichtigung nach fünf Jahren

          Dachintegrierte Anlagen: keine Vorsteuerberichtigung nach zehn Jahren

Wer den vollen Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten behalten möchte, sollte diese Fristen unbedingt einhalten

Selbstverbrauchter Strom

Bei Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung wegen der Vorsteuererstattung aus den Anschaffungskosten fällt zusätzlich Umsatzsteuer auf den selbst verbrauchten Strom der Photovoltaikanlage an. Diese Umsatzsteuer ist aus der eigenen Tasche des Betreibers zu zahlen, und führt dazu, dass ein Teil des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung an das Finanzamt zurück zu zahlen ist.

Die Umsatzsteuer bemisst sich aus Sicht der Finanzverwaltung nach den durchschnittlichen Bezugskosten der örtlichen Stromanbieter.

Beispiel:

Selbstverbrauch: 2.500 kwh/Jahr

Preis pro kwH: 0,40 EUR (netto)

Selbstverbrauch pro Jahr: 1.000,00 EUR

Grundgebühr pro Jahr: 200,00 EUR

Gesamt pro Jahr: 1.200,00 EUR

Umsatzsteuer 19 %: 228,00 EUR

Hochgerechnet auf fünf Jahre: 1.140,00 EUR

Ab dem 01. Januar 2023 kann aber unter gewissen Umständen die Umsatzbesteuerung des selbst verbrauchten Stroms vermieden werden. Wie dies genau funktioniert, erklären wir hier in unserem Blogbeitrag ausführlich:

▶️
Entnahme alter PV Anlagen ohne Umsatzsteuer◀️

Achtung hier sind auch bestimmte Fristen zu beachten.


Hier können Sie unsere Mustererklärung herunterladen.

Netzbetreiber informieren

Damit der Netzbetreiber die Erlöse aus dem eingespeisten Strom richtig abrechnet, muss dieser sowohl bei Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung als auch bei der Rückkehr zur Kleinunternehmerregelung informiert werden. Eine Abrechnung der Einspeisevergütung mit Umsatzsteuer durch den Netzbetreiber führt auch immer dazu, dass diese an das Finanzamt abzuführen ist. Dies gilt auch dann, wenn auf die Kleinunternehmerregelung nicht verzichtet wurde oder in die Kleinunternehmerregelung zurückgekehrt wurde. Achten Sie hier bitte immer auch auf die Abrechnung ihres Netzbetreibers.