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Bis zu 40.000 EUR Steuern sparen mit PV Anlagen

2024-04-28 , admin

Einnahmen aus dem Betrieb von bestimmten Photovoltaikanlagen sind rückwirkend seit dem 01. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Damit im Zusammenhang stehende Aufwendungen sind im Umkehrschluss nicht mehr als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies führt zu der Frage, ob nun die Aufwendungen trotzdem steuerlich berücksichtigt werden können.

Die Antwort könnte hier der § 35c EStG sein.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Unter § 35c EStG fallen energetische Sanierungsmaßnahmen an einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude. Voraussetzung ist, dass das Wohnhaus bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist. Voraussetzung für die Förderung ist weiterhin, dass die jeweilige Sanierungsmaßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird. Die Steuerermäßigungen nach § 35c EStG können außerdem nur in Anspruch genommen werden, wenn durch eine nach amtlich vorgeschriebenem Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorliegt.

Hier nochmal alle Vorausetzungen zusammengefasst:

✅Förderung nur für eigene Wohngebäude
✅Gebäude muss älter als 10 Jahre sein
✅gefördert werden nur bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen
✅Maßnahmen müssen durch Fachunternehmen erfolgen
✅Bescheinigung des Fachunternehmens muss vorliegen
✅es muss eine Rechnung über die Maßnahmen vorliegen
✅die Rechnung muss auf das Konto des Fachunternehmens bezahlt werden
✅Aufwendungen dürfen keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein
✅Maßnahme darf nicht durch KFW Darlehen oder Zuschüsse gefördert werden
✅es darf kein zusätzlicher Abzug für haushaltsnahe Handwerksleistungen erklärt werden


Eine Muster für die Bescheinigung des Fachunternehmens findet sich hier.

 

Welche Steuerermäßigung ist möglich?

Nach § 35c EStG können im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr 7 % der Aufwendungen für die energetische Sanierungsmaßnahme direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden. Im dritten Jahr erfolgt dann noch ein Abzug von 6 % der Aufwendungen. Maximal können 40.000 EUR von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Hier ein Beispiel:

Kosten der Sanierungsmaßnahme insgesamt 50.000 EUR (davon Arbeitslohn 15.000 EUR)

1️⃣Steuerabzug Jahr 1 = 7 % somit 3.500 EUR
2️⃣Steuerabzug Jahr 2 = 7 % somit 3.500 EUR
3️⃣Steuerabzug Jahr 3 = 6 % somit 3.000 EUR

Ingesamt
können hier also über drei Jahre 10.000 EUR (20%) direkt von der Einkommensteuer abgezogen werden.

Wären die gleichen Aufwendungen als Handwerksleistungen nach § 35a EStG erklärt worden, ergäbe sich ein Abzug von 20 % von 15.000 EUR = 3.000 EUR maximal aber nur 1.200 EUR.

Würde also die PV Anlage nach § 35c EStG gefördert, ergibt sich in unserem Beispiel eine zusätzliche Steuerersparnis von 8.800 EUR.

Fallen PV Anlagen unter § 35c EStG

Zunächst ist festzustellen das fast alle auf Wohnhäusern installierte Photovoltaikanlagen wohl unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG fallen werden, da diese eine Leistung von maximal 30 kW (peak) haben. Danach ist wie oben bereits erwähnt auch ein Betriebsausgabenabzug nicht mehr möglich. Wegen des Wegfalls des Betriebsausgabenabzugs eröffnet sich erstmals ab 2022 für solche kleineren Photovoltaikanlagen der Abzug der Aufwendungen nach § 35c EStG.

Die Berücksichtigung der Aufwendungen nach § 35c StG erfordert aber, dass die dort genannten weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein Abzug setzt dabei auch voraus, dass es sich um bestimmte energetische Maßnahmen handelt. Dazu gehören unter anderem folgende Aufwendungen:

Aufwendungen für die Erneuerung der Heizungsanlage
Aufwendungen für den Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Aufwendungen für die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind

Wirft man einen Blick in die steuerliche Fachliteratur, stellt man fest, dass es bisher nur wenig zu der Problematik gibt, ob die Anschaffung einer PV Anlage eine energetische Sanierungsmaßnahme sein kann. Eine sehr spannende Ansicht vertritt hier der Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke. Unter diesem Link findet sich der entsprechende Fachaufsatz.

So könnte es funktionieren

Nach der Auffassung von Herrn Prof. Dr. Nacke kann die Anschaffung einer PV Anlage unter den Punkt „Erneuerung der Heizungsanlage“ fallen.

Selbst die Finanzverwaltung hat bereits im Schreiben vom 14. Januar 2021 einen bestimmten Fall von Aufwendungen für eine Photovoltaikanlage für förderfähig angesehen.

In der Anlage zu diesem Schreiben ist unter Nummer 6 unter dem Punkt „Erschließung und Anschaffung der Wärmequelle einer Wärmepumpenanlage“ als förderwürdige Maßnahme „PVT-Anlagen sofern der erzeugte Strom zur überwiegenden Eigenversorgung genutzt und keine Vergütung nach dem EEG in Anspruch genommen wird“ aufgeführt.

Wird danach die PV Anlage zusammen mit einer Wärmepumpe erworben und dient die PV Anlage auch der Stromerzeugung für die Wärmepumpe kommt wohl ein Abzug der Aufwendungen unter den übrigen Vorrausetzungen des § 35c EStG in Betracht.