Entnahme alter PV Anlagen ohne Umsatzsteuer
Nach einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 30. November 2023 muss die Entnahme der Photovoltaikanlage gegenüber dem Finanzamt erklärt werden.
Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklären wir in diesem Blogbeitrag.
Außerdem stellen wir hier ein Musterschreiben zur Verfügung mit dem Sie die Entnahme der PV Anlage gegenüber dem Finanzamt erklären können.
Wichtige Links
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Vorsteuerabzug bei Anschaffung vor dem 01. Januar 2023
In der Vergangenheit ist eine Photovoltaikanlage, welche sowohl Strom für den privaten Verbrauch erzeugt, als auch Strom in das öffentliche Netz liefert, regelmäßig dem umsatzsteuerlichen "Unternehmensvermögen" zugeordnet worden.
Dadurch konnte der Betreiber der PV-Anlage unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage in Anspruch nehmen. Das heißt, die dem Betreiber der PV -Anlage vom Lieferanten der PV-Anlage in Rechnung gestellte Umsatzsteuer von 19 % auf den Kaufpreis wurde dem Betreiber vom Finanzamt erstattet.
Der Betreiber der PV Anlage musste allerdings in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber auch eine "unentgeltliche Wertabgabe" der Umsatzbesteuerung unterwerfen.
Dadurch wurde der "Vorsteuerabzug" aus der Anschaffung berichtigt, da neben der vom Netzbetreiber gezahlten Umsatzsteuer auch die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch an das Finanzamt zu zahlen war. Die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch musste der PV-Anlagen Betreiber aus eigener Tasche bezahlen.
Nullsteuersatz bei Anschaffung ab 01. Januar 2023
Bei einer Anschaffung ab dem 01. Januar 2023 wird auf den Erwerb einer PV Anlage in vielen Fällen, insbesondere bei PV Anlagen auf Wohngebäuden, keine Umsatzsteuer mehr fällig.
Dies wird durch die Einführung eines Umsatzsteuersatzes von 0 % auf die Lieferung von PV Anlagen, zum Beispiel bei auf Wohngebäuden angebrachten Anlagen, erreicht.
Entnahme zum Nullsteuersatz ab 01. Januar 2023 möglich
Nach Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar ist eine Entnahme der Photovoltaikanlage aus dem "umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen" zum Nullsteuersatz möglich.
Danach muss eine unentgeltliche Wertabgabe hinsichtlich des selbst genutzten Stroms nicht mehr der Umsatzbesteuerung unterworfen werden.
Dadurch spart sich der PV-Anlagen Betreiber die Umsatzsteuer auf den Eigenverbrauch.
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Hierzu müssen aber bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
Voraussetzungen für die Entnahme zum Nullsteuersatz.
Damit die PV Anlage praktisch umsatzsteuerfrei in das Privatvermögen entnommen werden kann, muss nach Ansicht der Finanzverwaltung mindestens 90 % des erzeugten Stroms privat verbraucht werden.
Aus Vereinfachungsgründen ist stets von einer mehr als 90%igen privaten Verwendung auszugehen, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird.
Dies gilt auch dann, wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird; ebenso, wenn eine Wärmepumpe verwendet wird. Auf die konkrete Wärmepumpe (Luft-Luft-Wärmepumpe; Luft-Wasser-Wärmepumpe etc.) kommt es nicht an.
Diese Vereinfachungsregelung ist auch dann anzuwenden, wenn nach der Entnahme tatsächlich mehr als 10% des erzeugten Stroms weiter veräußert wird.
Quelle: Finanzverwaltung NRW
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Erklärung gegenüber dem Finanzamt notwendig
Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden.
Eine Mustererklärung zum herunterladen finden Sie ✅ hier.
Keine Vorsteuerberichtigung
Ändern sich die umsatzsteuerlichen Verhältnisse innerhalb von fünf Jahren nach Anschaffung eines beweglichen Wirtschaftsgutes ist grundsätzlich ein Teil des bei Anschaffung erklärten Vorsteuerabzugs an das Finanzamt zurück zu zahlen.
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die Entnahme zum Nullsteuersatz aber nicht geändert haben, ist eine Vorsteuerberichtigung nicht vorzunehmen.
Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Lieferung des Stroms weiter Umsatzsteuerpflichtig
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar.
Die Lieferung ist zum Steuersatz von 19% umsatzsteuerpflichtig. Wenn die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben.
Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden
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