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Finanzamt streicht Investitionsabzugsbetrag

2024-01-07 , admin

Für kleinere Photovoltaikanlagen gilt ab dem 01. Januar 2022 eine gesetzliche Ertragssteuerbefreiung. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob ein Investitionsabzugsbetrag, der in den Jahren 2021 oder früher für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, rückgängig zu machen wäre.

In diesem Blogbeitrag erklären wir wie die Sicht der Finanzverwaltung ist, und welche Möglichkeiten es gibt sich hiergegen zu wehren.

Aktuell ist hierzu auch ein Verfahren vor dem Finanzgericht Köln anhängig. Hierauf verweisen wir auch in unserem Mustereinspruch.

Unser Mustereinspruch

Bitte lesen Sie zunächst unseren Blogbeitrag und entscheiden Sie dann, ob ein Einspruch für Sie sinnvoll ist.

Bitte beachten Sie außerdem, das ein Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid nur ein Monat nach ergehen des Bescheides zulässig ist.

Unseren Mustereinspruch stellen wir Ihnen hier zur Verfügung:

Mustereinspruch Investitionsabzugsbetrag

Investitionsabzugsbetrag erklärt

Für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage lässt sich nach § 7g EStG ein „Investitionsabzugsbetrag“ bilden, bevor die Anlage überhaupt angeschafft wurde. Voraussetzung hierfür ist, das zumindest ein Teil des erzeugten Stroms auch in das Netz eingespeist und damit an den Netzbetreiber verkauft wird.

Außerdem muss über den Zeitraum der angenommenen Nutzung der Photovoltaikanlage ein sogenannter „Totalgewinn“ erzielt werden. Hierzu ist eine „Totalgewinnprognose“ notwendig. Wie diese aussehen kann ist zum Beispiel  hier sehr gut erklärt.

Sind die Voraussetzungen für einen „ Investitionsabzugsbetrag“ erfüllt, mindert dieser als „vorweg genommene Betriebsausgabe“ die Steuerlast im Jahr der Bildung. Ein Investitionsabzugsbetrag kann in Höhe von bis zu 50% der geplanten Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage gebildet werden.

Beispiel Bildung in 2021:

▶️Investition geplant in 2022

▶️ Anschaffungskosten 25.000 EUR

Investitionsabzugsbetrag in 2021 maximal 12.500 EUR

Bei Anschaffung zum Beispiel in 2022 wird dann zunächst der Investitionsabzugsbetrag Gewinn erhöhend aufgelöst. Gleichzeitig werden die Anschaffungskosten um den aufgelösten Investitionsabzugsbetrag gemindert.

Beispiel Auflösung in 2022:

      laufender Gewinn Photovoltaikanlage

 Auflösung Investitionsabzugsbetrag

Minderung der Anschaffungskosten um aufgelösten Investitionsabzugsbetrag

🟰  tatsächlicher steuerlicher Gewinn der Photovoltaikanlage

Bei der Ermittlung des laufenden Gewinn ist zu beachten, das die Abschreibung der Photovoltaikanlage wie folgt zu berechnen ist:

   Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage

Investitionsabzugsbetrag

🟰  Bemessungsgrundlage für Abschreibung

Wo ist das Problem

Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Erträge aus bestimmten kleineren Photovoltaikanlagen ab dem 01. Januar 2022 von der Einkommensteuer befreit. Dies hat zur Folge das auch keine Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage als Betriebsausgaben mehr steuermindernd abgezogen werden dürfen. Dies ergibt sich aus § 3c Abs. 1 EStG.

Laut einem für die Finanzämter zwingend anzuwendenden Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 17. Juli 2023 Tz. 19 sind nunmehr alle in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbeträge rückwirkend im Jahr ihrer Bildung aufzulösen, wenn in 2022 oder später in eine nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbegünstigte Photovoltaikanlage investiert wird. Das heißt, wer in 2022 oder später eine steuerbegünstigte Photovoltaikanlage erwirbt und in 2021 oder früher hierfür einen Investitionsabzugsbetrag gebildet hat, erhält für das Jahr der Bildung einen geänderten Einkommensteuerbescheid. Dieser führt dann zu einer Steuernachzahlung zuzüglich einer Verzinsung der Steuernachzahlung.

Das Finanzamt beruft sich dabei auf die Änderungsvorschrift des § 7g Abs. 3 EStG.

Hat das Finanzamt recht

Ob die Auffassung der Finanzverwaltung richtig ist, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. In der Vergangenheit haben sich aber Ansichten der Finanzverwaltung oft als falsch erwiesen. Diese wurden durch Entscheidungen des Bundesfinanzhofes aufgehoben.

Ob dies bei der Rückgängigmachung des Investitionsabzugsbetrags bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit der nur steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt werden auch der Fall ist, steht leider noch nicht fest.

Häufig hilft aber ein Blick in die gesetzlichen Grundlagen:

Nach § 7g Abs. 1 EStG kann für die künftige Anschaffung von beweglichen und abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens ein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden. Dafür muss das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des Wirtschaftsjahres das dem Jahr der Anschaffung folgt in einer inländischen Betriebsstätte des Betriebes ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.

Bei einer Photovoltaikanlage war es bisher nie zweifelhaft, das hier ein abnutzbares und bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vorliegt. Dies wurde auch nicht von der Finanzverwaltung bestritten.

Auch die ausschließlich oder fast ausschließlich betriebliche Nutzung einer Photovoltaikanlage ist trotz teilweisen Eigenverbrauchs des erzeugten Stroms immer von der Finanzverwaltung anerkannt worden.

Problematisch ist danach nur noch die Zuordnung zu einer „inländischen Betriebsstätte“. Hier legt die Finanzverwaltung den Begriff „inländischen Betriebsstätte“ so aus, dass eine Zuordnung zum Betriebsvermögen erfolgen muss.

Photovoltaikanlagen sind nach einer im Schrifttum geäußerten Ansicht auch der Einführung der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 72 EstG weiterhin dem Betriebsvermögen zuzuordnen.

Selbst das Bundesfinanzministerium hat sich dahingehend geäußert, dass Photovoltaikanlagen soweit diese mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, weiterhin dem Betriebsvermögen zuzuordnen sind (BT-Drucks. 20/5428, Nr. 3).

Keine Vorrausetzung für die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ist dagegen, das mit der Photovoltaikanlage ausschließlich steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden. Dies ergibt sich nicht aus dem Gesetz.

Nach All dem ergibt sich eine gewisse, wenn auch noch kleine Hoffnung, das sich die Ansicht der Finanzverwaltung als falsch erweisen könnte.

Wenn Sie dehalb Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid einlegen wollen, finden Sie hier unseren Mustereinspruch:

Mustereinspruch Investitionsabzugsbetrag

Was kann ich dagegen tun

Zunächst ist zu prüfen ob die von Ihnen in 2022 oder später erworbene Photovoltaikanlage überhaupt eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Anlage darstellt. Welche Anlagen zu den begünstigten Anlagen gehören wird unter anderem hier erklärt.

Gehört Ihre Photovoltaikanlage nicht zu den nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigten Anlagen und erzielen Sie mit der Anlage einen Totalgewinn, müssen Sie Einspruch den geänderten Einkommensteuerbescheid einlegen und das Finanzamt darauf hinweisen, das die Investition in eine nicht begünstigte Anlage erfolgt.

Anders ist es, wenn die Investition in eine nach § 3 Nr. 72 EStG begünstigte Photovoltaikanlage erfolgt. Hier ist zur Zeit unklar ob die Auffassung der Finanzverwaltung rechtlich haltbar ist.

Wir empfehlen daher zur Wahrung Ihrer Rechtssicherheit Einspruch gegen den geänderten Einkommensteuerbescheid einzulegen.

Unseren Mustereinspruch hierfür finden Sie hier:

Mustereinspruch Investitionsabzugsbetrag

Was ist wennn mich das Finanzamt zur Rücknahme auffordert

Vermutlich werden Sie nach dem Einlegen des Einspruchs vom Finanzamt Post erhalten. Das Finanzamt wird Sie darin auffordern, den Einspruch zurück zu nehmen.

Unser Mustereinspruch enthält bereits den Antrag auf „Ruhen des Einspruchsverfahrens“ nach § 363 Abs. 2 AO.

Dies ist unter anderem dann möglich, wenn in ähnlicher Sache bereits Musterklagen vor deutschen Finanzgerichten anhängig sind. Derzeit ist nur ein Verfahren vor dem Finanzgericht Nürnberg anhängig. Hier geht es zunächst lediglich um die Ausstzung der Vollziehung des geänderten Einkommensteuerbescheides. Wir haben das im nächsten Absatz genauer erklärt.

Ziel muss immer sein, das Finanzamt zunächst von einer „Einspruchsentscheidung“ abzuhalten.

Grund hierfür ist, das gegen eine „Einspruchsentscheidung“ nur eine kostenpflichtige Klage vor dem Finanzgericht möglich ist.

Ein „Ruhen des Verfahrens“ führt aber dazu, das das Finanzamt erst über Ihren Einspruch entscheidet, wenn das Musterklageverfahren beendet ist. Sie müssen danach nicht selbst klagen, sondern können die Entscheidung des Finanzgerichts im Musterverfahren abwarten.

Erste Verfahren anhägig

Derzeit vor dem Bundesfinanzhof zu der Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g Abs. 3 EStG im Zusammenhang mit der Anschaffung von Photovoltaik-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 72 EStG ein Verfahren anhängig.

Unser Mustereinspruch wurde bereits entsprechend angepasst.

Die Finanzämter müssen nunmehr nach § 363 Abs. 2 S. 2 AO das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen.

Was noch empfohlen wird

Auf diversen Seiten im Internet wird außerdem empfohlen für das Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage eine „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ für Ihre PV Anlage beim Finanzamt einzureichen.

Fällt Ihre Anlage unter die nach § 3 Nr. 72 begünstigen Photovoltaikanlagen sollten Sie zunächst die Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaik als steuerfreie Einnahmen erklären. Außerdem sollten Sie die Auflösung des Investitionsabzugsbetrages in der „Einnahmen-Überschuss-Rechnung“ nachvollziehen.

Hierzu beachten Sie bitte folgende Beispiele:

Einnahmen Erfassen Sie zunächst die Einnahmen Ihrer Photovotaikanlage
Einnahmen zusammenfassen Tragen Sie hier die Summe der Betriebseinahmen ein
Abschreibung eintragen Tragen Sie hier die Abschreibung Ihrer Photovotaikanlage ein
Erfassen Sie hier den in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbetrag Erfassen Sie hier den in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbetrag
Summe der Betriebsausgaben Tragen Sie hier die Summe der Betriebsausgaben Ihrer Photovoltaikanlage ein
Erfassen Sie hier die Summe der Betriebeinnahmen und der Betriebsausgaben Erfassen Sie hier die Summe der Betriebeinnahmen und der Betriebsausgaben
Erfassen Sie hier nochmals die Summe der Betriebseinnahmen Erfassen Sie hier nochmals die Summe der Betriebseinnahmen zuzüglich des den in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbetrags
Erfassen Sie hier nochmals die Summe der Betriebsausgaben Erfassen Sie hier nochmals die Summe der Betriebsausgaben
Erfassen Sie hier nochmals den in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbetrag Erfassen Sie hier nochmals den in 2021 oder früher gebildeten Investitionsabzugsbetrag
Steuerpflichtiger Gewinn Als steuerpflichtiger Gewinn sollte sich jetzt "0,00 EUR" ergeben.