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Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bei kleinen PV-Anlagen

2024-04-11 , admin

Eine erste Entscheidung zur Zwangsauflösung von Investitionsabzugsbeträgen durch das Finanzgericht Köln liegt nunmehr vor. In diesem Blogbeitrag erläutern wir, was von diesem Urteil zu halt ist und wie es nunmehr beim Bundesfinanzhof weitergeht.

Steuersparmodell IAB

Für viele Betreiber von Photovoltaikanlagen war es ein beliebtes Steuersparmodell in 2021 einen Investitionsabzugsbetrag für die Anschaffung einer PV Anlage in späteren Jahren zu bilden. Mit der geplanten Einführung der Steuerbefreiung von Einnahmen aus dem Betrieb kleiner PV Anlagen durch das Jahressteuergesetz 2022 wurde dieses Modell noch attraktiver. Die Idee war hier, in 2021 einen steuermindernden Abzugsbetrag zu bilden. Dieser musste zwar bei Investition gewinnerhöhend wieder aufgelöst werden. Diese Auflösung war aber ab dem 01. Januar 2022 bei kleineren PV Anlagen steuerfrei.

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Finanzamt streicht Abzugsbetrag

Nach der Einführung der Steuerbefreiung der Einnahmen aus kleinen Photovoltaikanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG gehen immer mehr Finanzämter dazu über den Investitionsabzugsbetrag im Jahr der Bildung rückwirkend zu streichen. Dies führt mitunter zu hohen Steuernachzahlungen.

Begründet wird die Rückgängigmachung der Investitionsabzugsbeträge damit, das ab 2022 nicht mehr in eine begünstigte Anlage investiert werden kann, wenn diese Anlage nur steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 72 EStG erzielt.

Klage vor dem Finanzgericht Köln

Vor dem Finanzgericht Köln wurde nun ein erstes Verfahren zur Rückgängigmachung von Investitionsabzugsbeträgen bei Anschaffung von kleinen Photovoltaikanlagen geführt. In diesem Verfahren ging es zunächst um die „Aussetzung der Vollziehung“ des geänderten Einkommensteuerbescheides. Bei einem Antrag auf „Aussetzung der Vollziehung“ prüft das Finanzgericht nur sehr überschlägig, ob die Ansicht des Finanzamtes der tatsächlichen Rechtslage entspricht. Dies wird auch als summarische Prüfung bezeichnet.

Leider ging das Verfahren vor dem Finanzgericht Köln für den Photovoltaikanlagenbetreiber verloren.

Nach „summarischer“ Prüfung bestehen für das Finanzgericht keine Zweifel daran, dass das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag zu Recht rückgängig gemacht hat.

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Begründung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht Köln findet für seine Entscheidung eine interessante Begründung:

Ein Investitionsabzugsbetrag muss nach den gesetzlichen Regelungen des § 7g EStG innerhalb von drei Jahren nach dem Jahr seiner Bildung „gewinnerhöhend“ aufgelöst werden.

Nach § 3 Nr. 72 EStG ist aber für steuerbefreite Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln. Das Finanzgericht sieht hier ein Verbot der Gewinnermittlung.

Wenn also kein Gewinn mehr ermittelt werden darf, kann auch keine „gewinnerhöhende“ Auflösung erfolgen.

Ohne Gewinnerhöhende Auflösung ist der Investitionsabzugsbetrag aber rückgängig zu machen.

Was ist von der Entscheidung zu halten

Es ist fraglich, ob die Regelugen nach § 3 Nr. 72 S. 2 EStG tatsächlich dazu führen, das die „gewinnerhöhende“ Auflösung des Investitionsabzugsbetrages im Jahr der Anschaffung der Photovoltaikanlage unmöglich wird.

Zwar steht folgendes im Gesetz:

„Werden Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt und sind die aus dieser Tätigkeit erzielten Einnahmen insgesamt steuerfrei nach Satz 1, ist kein Gewinn zu ermitteln“.

Dieser Satz wurde aber als Vereinfachung eingeführt. Betreiber von kleinen Photovoltaikanlagen mit lediglich steuerfreien Einkünften sollten von der Erstellung einer Gewinnermittlung entlastet werden. Die Folgewirkung zur Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen hatte der Gesetzgeber sicherlich so nicht im Sinn.

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Wie geht es weiter

Die Entscheidung des Finanzgerichts Köln ist noch nicht rechtskräftig. Es wurde Beschwerde gegen das Urteil vor dem Bundesfinanzhof eingelegt.

Nunmehr muss der Bundesfinanzhof darüber entscheiden, ob ein Investitionsabzugsbetrag tatsächlich rückgängig zu machen ist, wenn eine Photovoltaikanlage angeschafft wird, mit der nur steuerfreie Einnahmen erzielt werden.

Einsprüche gegen die Rückgängigmachung von Abzugsbeträgen können auf dieses Verfahren gestützt werden. Unsern Mustereinspruch haben wir entsprechend angepasst.

Das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof hat zudem den Vorteil, dass die Finanzämter die Bearbeitung der Einsprüche zunächst ruhen lassen, bis eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes vorliegt.

Betroffene Betreiber kleinerer Photovoltaikanlagen müssen damit nicht selbst klagen, sondern können die weitere Entscheidung abwarten.

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