Umsatzsteuererklärung 2023 für Photovoltaikanlagen
In diesem Blogbeitrag erklären wir, was bei der Umsatzsteuerjahres- erklärung für 2023 für Betreiber von Photovoltaikanlagen zu beachten ist.
Umsatzsteuererklärung mit ELSTER
Wenn Sie die Umsatzsteuererklärung lieber mit dem ELSTER Programm der Finanzverwaltung erstellen dann klicken Sie bitte auf unseren Blogbeitrag:
Zuständiges Finanzamt und Steuernummer
Zunächst sind hier Angaben zum zuständigen Finanzamt und zur Steuernummer zu machen. Bitte verwenden Sie hier die Steuernummer, die Ihnen das Finanzamt für den Betrieb der Photovoltaikanlage mitgeteilt hat. Diese Steuernummer kann sich von der unterscheiden, unter der Sie zum Beispiel Ihre Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Allgemeine Angaben
Tragen Sie hier Ihren Namen und Ihre Adresse ein. Als Art des Unternehmens empfiehlt sich "Betrieb einer Photovoltaikanlage" oder kurz "Betrieb einer PV Anlage". Angaben zur E-Mail Adresse und zur Telefonnummer sind nicht zwingend nötig, erleichtern aber bei Rückfragen des Finanzamts die Kontaktaufnahme mit Ihnen.
Weitere Angaben
In Zeile 13 und 14 der Umsatzsteuererklärung müssen Sie als inländischer Betreiber einer Photovoltaikanlage keine Angaben machen.
Die Zeile 15 und 16 müssen Sie nur dann ausfüllen, wenn Sie Ihr Unternehmen nicht ein ganzes volles Kalenderjahr also vom 01. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 betrieben haben. Haben Sie schon in 2022 oder früher mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage begonnen sind hier keine Eintragungen notwendig.
In der Zeile 17 tragen Sie in der Kennzahl 133 bitte die "2" für Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) ein. Damit ist die Umsatzsteuer erst dann an das Finanzamt abzuführen, wenn Sie auch das Geld durch den Netzbetreiber erhalten haben. Dies ist immer dann möglich, wenn die Umsätze eines Unternehmers weniger als 600.000 EUR im Kalenderjahr betragen. Dies dürfte bei allen Unternehmern, die lediglich eine Photovoltaikanlage betreiben sicher der Fall sein.
Angaben zum Kleinunternehmer
Waren Sie in 2023 umsatzsteuerlich Kleinunternehmer, müssen Sie hier lediglich noch Ihre Umsatzerlöse aus der Einspeisung des Stroms aus 2023 und ggf. 2022 erfassen. Damit wäre die Erklärung für Sie fertiggestellt. Weitere Angaben sind bei Kleinunternehmern dann nicht mehr notwendig.
Was es bei Kleinunternehmern im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Photovoltaikanlage zu beachten gibt, haben wir hier in unserem Blog erklärt:
Umsätze zum allgemeinen Steuersatz
Tragen Sie nunmehr in Zeile 22 in die Kennzahl 177 die Einnahmen aus dem an den Netzbetreiber gelieferten Strom ohne Umsatzsteuer ein. Diese setzen sich meist aus den Abschlagzahlungen für Januar bis Dezember 2023 und die Schlussabrechnung für das Vorjahr zusammen. Bitte beachten Sie, dass Sie hier die Nettobeträge eintragen ohne die zusätzlich vom Netzbetreiber gezahlte Umsatzsteuer. Häufig werden bei der Schlussabrechnung durch den Netzbetreiber noch Messentgelte oder ähnliches abgezogen. Diese dürfen den Umsatz nicht mindern.
Wenn Sie die Zahl in Kennzahl 177 mit 19 % multiplizieren, erhalten Sie die daneben einzutragende Umsatzsteuer.
Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms
Bis 2022 wurde eine Photovoltaikanlage, welche Strom für den privaten Verbrauch als auch für das öffentliche Netz erzeugte, regelmäßig dem umsatzsteuerlichen "Unternehmensvermögen" zugeordnet.
Dadurch konnte sich der Betreiber der PV-Anlage oft unter Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung den Vorsteuerabzug aus dem Erwerb der Anlage sichern (dem Betreiber wurde die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer für den Kauf der Anlage vom Finanzamt erstattet).
Der Betreiber der PV Anlage musste allerdings in diesem Fall neben der Lieferung des erzeugten Stroms an den Netzbetreiber auch eine "unentgeltliche Wertabgabe" der Umsatzbesteuerung unterwerfen.
Lesen Sie bitte hierzu auch unseren Blogbeitrag:
✅ Entnahme alter PV Anlagen ohne Umsatzsteuer
Sollten Sie danach auch in 2023 den selbst verbrauchten Strom der Umsatzsteuer unterwerfen müssen, tragen Sie bitte in Zeile 23 Kennzahl 178 die Bemessungsgrundlage für den selbstverbrauchten Strom ein.
Diese ermittelt sich aus Sicht der Finanzverwaltung nach dem Entgelt für den bezogenen Strom. Eine Berechnungshilfe der Steuerverwaltung Niedersachsen finden Sie hier:
✅ Berechnungshilfe Selbstverbrauch
Achtung:
Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch unterscheidet sich von der Ermittlung des Selbstverbrauchs für die Einkommensteuer. Hier sind aus Sicht der Finanzverwaltung drei Methoden zulässig. Diese werden hier ab Seite 53 von der bayerischen Finanzverwaltung erklärt:
✅ Hilfe zu Photovoltaikanlagen
Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz
Sollten Sie die Photovoltaikanlage wie in unserem Blogbeitrag hier beschrieben zum 01. Januar 2023 (oder später) aus dem Unternehmensvermögen entnommen haben, tragen Sie bitte in Zeile 29 Kennzahl 158 den Wert dieser Entnahme ein.
Die Finanzverwaltung hat sich bisher nicht dazu geäußert, wie sich dieser Wert ermittelt. Zunächst sollte daher auch aus Vereinfachungsgründen der Restbuchwert der Anlage oder der geschätzte Wert der Anlage bei einem möglichen Verkauf eingetragen werden.
Vorsteuerabzug nicht vergessen
Haben Sie im Zusammenhang mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage in 2023 Rechnungen mit Umsatzsteuer bezahlt, können Sie sich hier die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer erstatten lassen. Das betrifft zum Beispiel Rechnungen für die Instandhaltung der Anlage oder die Umsatzsteuer aus dem Messentgelt des Netzbetreibers.
Dabei müssen Sie allerdings beachten, das bei Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz die Vorsteuer nur anteilig in Anspruch genommen werden kann.
Liefern Sie zum Beispiel 60 % des erzeugten Stroms in das Netz und verbrauchen 40 % selbst, können Sie bei Entnahme der Photovoltaikanlage nur noch 60 % der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer als Vorsteuer erstattet bekommen. Nur bei Ausgaben nur mit dem ins Netz gelieferten Strom im Zusammenhang stehen (zum Beispiel den Messentgelten) ist der volle Vorsteuerabzug möglich.
Wegen der Vereinfachungsregel im ✅ BMF Schreiben vom 27. Februar 2023 und vom ✅ 30. November 2023 ist die Entnahme zum Nullsteuersatz auch möglich, wenn Sie nicht mehr als 90 % des erzeugten Stroms selbst verbrauchen. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Teil des mit der Anlage erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird. Hierzu zählt auch wenn mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird, ebenso, wenn eine Wärmepumpe zusammen mit der PV Anlage verwendet wird.
Umsatzsteuerberechnung und Umsatzsteuervorauszahlung
Hier müssen Sie nunmehr noch die Berechnung der Umsatzsteuer selbst durchführen. Dazu übernehmen Sie die Eintragungen aus den Vorherigen Seiten:
Zeile 102 "Umsatzsteuer auf steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben"
Zeile 108 "Abziehbare Vorsteuerbeträge"
Zeile 115 Umsatzsteuer aus Zeile 102 abzüglich Vorsteuer aus Zeile 108
Zeile 118 Umsatzsteuervorauszahlungen aus 2023
Zeile 119 Zeile 115 abzüglich Zeile 118
Einfacher gehts mit ELSTER
Sie wollen Ihre Umsatzsteuererklärung 2023 lieber mit dem ELSTER Programm der Finanzverwaltung erstellen. Dann haben wir hier eine Schritt für Schritt Anleitung für Sie vorbereitet:
✅ Umsatzsteuererklärung 2023 in Elster für PV Anlagen
Themen auf dieser Seite
- Umsatzsteuererklärung mit ELSTER
- Zuständiges Finanzamt und Steuernummer
- Allgemeine Angaben
- Weitere Angaben
- Angaben zum Kleinunternehmer
- Umsätze zum allgemeinen Steuersatz
- Besteuerung des selbstverbrauchten Stroms
- Entnahme der Photovoltaikanlage zum Nullsteuersatz
- Vorsteuerabzug nicht vergessen
- Umsatzsteuerberechnung und Umsatzsteuervorauszahlung
- Einfacher gehts mit ELSTER